Wir sind in Besitz einer Freistellungserklärung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Weiterhin liegt eine gültige Bescheinigung zum Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen vor.
Beide Dokumente sind bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
Bitte beachten Sie dies bei Erbringung von Dienstleistungen an uns und berücksichtigen Sie dies bei der Erstellung von Rechnungen und Zahlungen an uns.